Erwägungen

Die Max Beerli AG, ein Geschäft für Maler- und Verputzarbeiten, ist die Rechtsnachfolgerin der gleichnamigen Einzelfirma, die von Mitte März bis Mitte Dezember 1979 die Gebrüder Carmine und Bernardino Rinaldi beschäftigt hat. Der Thurgauische Malermeisterverband und drei Gewerkschaften, vertreten durch die Paritätische Berufskommission für das Maler- und Gipsergewerbe des Kantons Thurgau, klagten im Mai 1982 gegen die Max Beerli AG auf Feststellung, dass die Beklagte ihren früheren Arbeitnehmern Carmine und Bernardino Rinaldi noch Beträge schulde.

Das Bezirksgericht Münchwilen wies die Klage ab. Die Kläger appellierten an das Obergericht des Kantons Thurgau, das am 29. Januar 1985 das Feststellungsbegehren betreffend Carmine Rinaldi teilweise gutgeheissen, die Rechtsbegehren im Übrigen aber ebenfalls abgewiesen hat.

Die Kläger haben gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Rechtsbegehren betreffend Carmine Rinaldi im Betrag von Fr. 5'983.80 und an demjenigen betreffend Bernardino Rinaldi im Betrag von Fr. 12'438.-- nebst Zins festhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat Folgendes entschieden

1. Soweit es um den Anspruch des Carmine Rinaldi geht, ist auf die Berufung nicht einzutreten, da es eine Frage des kantonalen Rechts ist, ob der Richter von den Begehren der Parteien abweichen darf, was mit der Berufung nicht gerügt werden kann.

2. Für den Zeitraum vom 31. März bis 25. Juni 1979 entfällt ein Feststellungsanspruch der Kläger, da in dieser Zeit der Rahmenvertrag nicht allgemein galt. Für die übrige Zeit ist der…