Erwägungen

Im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen für Arzneimittel in der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste) informierte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die [A. SA] über die Überprüfung des Arzneimittels B. Da [B.] in keinem der sechs Referenzländer im Handel war, wurde die Wirtschaftlichkeit ausschliesslich anhand eines therapeutischen Quervergleichs (TQV) mit dem Arzneimittel [C.] beurteilt. Unter Berücksichtigung des neuen Fabrikabgabepreises von [C.] per 1. November 2013 resultierte aus dem TQV ein Senkungssatz von 48,03 %, der auf die gesamte Gamme von [B.] angewendet wurde.

Die [A. SA] erhob Beschwerde gegen die Verfügung des BAG vom 5. September 2013, die das Bundesverwaltungsgericht nach doppeltem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 14. März 2016 abwies. Daraufhin führte die A. SA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung des BAG aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Abstellen auf den ab 1. November 2013 geltenden Fabrikabgabepreis des Vergleichsarzneimittels [C.] rechtmässig ist.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Auslegung von Art. 65d Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), wonach beim TQV auf den per 1. November des Überprüfungsjahres vorgesehenen Fabrikabgabepreis des gleichzeitig überprüften Vergleichsarzneimittels abzustellen ist, bundesrechtskonform ist. Dies entspricht dem Ziel der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen, dass die Arzneimittel in der…