Sachverhalt
Die Gesellschaft International Business Machines Corporation (IBM) hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten und verfügt über eine Niederlassung in Genf. Der Verein Gypsy International Recognition and Compensation Action (GIRCA) hat vor den Genfer Gerichten Klage gegen IBM eingereicht und Schadensersatz sowie Genugtuung für die Roma gefordert, die während des Zweiten Weltkriegs in Konzentrationslagern und Ghettos interniert waren. GIRCA behauptet, die Genfer Niederlassung von IBM habe den Nazis technische Unterstützung geleistet, um Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen.
Das Tribunal de première instance des Kantons Genf hat sich für unzuständig erklärt, aber die Cour de justice hat diese Entscheidung aufgehoben und den Fall an das Tribunal de première instance zurückverwiesen. IBM hat beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt und die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestritten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte aufgrund des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) geprüft. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte auf dem forum delicti commissi oder dem forum delicti commissi und des Ergebnisses beruhen kann, gemäss Art. 129 Abs. 2 IPRG.
Das Bundesgericht hat die Theorie der doppelten Relevanz angewendet, was bedeutet, dass die Tatsachen, die sowohl die Zuständigkeit als auch die materiellen Ansprüche rechtfertigen, für die Prüfung der Zuständigkeit als gegeben angenommen werden müssen. Das kantonale Gericht hat die Existenz von rechtswidrigen Handlungen der Genfer Niederlassung von IBM unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft, ohne die Beweisaufnahme in der Sache vorwegzunehmen.
Das Bundesgericht hat auch den Begriff der Vorbereitungshandlungen im Sinne des…