Erwägungen

Die [X. AG] mit Sitz in [S.] (Beschwerdeführerin) bestellte am 7. Oktober 1992 bei der [Z.] a.s., der Rechtsvorgängerin der [Y.] a.s. (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in [T.] im heutigen Tschechien 10'000 Tonnen Stahlblecheisen. Die Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Die Beschwerdegegnerin erhob 1996 beim Schiedsgericht der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und Agrarkammer der Tschechischen Republik Klage. Das Schiedsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin 1998 zur Zahlung von USD 685'418.58 sowie weiterer Kosten. Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Schiedsspruch. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar und erteilte der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche einer Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsurteils entgegensteht. Es kam zum Schluss, dass das Übereinkommen dies nicht verbietet, auch wenn die Beschwerdeführerin den Schiedsspruch zurückgezogen und später erneut eingereicht hatte. Das Bundesgericht verneinte auch, dass der Schiedsspruch gegen den Ordre public verstösst, da die Beschwerdeführerin keine Umstände aufzeigte, die eine unerträgliche Verletzung der schweizerischen…