Erwägungen

Die Städte Dietikon und Schlieren sowie die Gemeinden Bergdietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil an der Limmat, Urdorf und Weiningen erhoben Beschwerde gegen den vom Zürcher Kantonsrat verabschiedeten Verkehrsrichtplan, in dem ein Umschlagterminal für den kombinierten Güterverkehr im Niderfeld in Dietikon festgesetzt wurde. Sie beantragten, diese Festsetzung im Richtplan aufzuheben.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die beschwerdeführenden Gemeinden als Trägerinnen hoheitlicher Gewalt durch die Richtplanfestlegung in ihren Befugnissen und Aufgaben betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Richtplans haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes an das Mitwirkungsverfahren erfüllt wurden und der Kanton Zürich bei der Richtplanfestlegung für den Umschlagterminal in Dietikon keine Bundesrechtsvorschriften verletzt hat.

Zwar ist der Standort im Sachplan Verkehr des Bundes lediglich als "Zwischenergebnis" vermerkt und nicht behördenverbindlich festgelegt. Dennoch steht die Richtplanfestlegung im Einklang mit den übergeordneten Zielen…