Sachverhalt

Der Anlagefonds S.-Anlagefonds wurde am 16. September 1963 gegründet. Die Gesellschaft T. AG war die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaften E. AG und B.L. AG waren die Depotbanken. Der Fonds emittierte Zertifikate, die an Investoren verkauft wurden, mit der Zusicherung einer Rendite von 5%. Allerdings erzielte der Fonds keine Gewinne und die Zertifikate wurden zur Finanzierung der Aktivitäten der Gesellschaft T. AG verwendet. Die Beklagten, E., L., K. und S., wurden wegen betrügerischer Bankrott, Falschheit, Vertrauensbruchs und anderer Delikte verurteilt.

Die streitige Frage ist, ob die Beklagten einen Straftatbestand begangen haben, indem sie das Vermögen des Anlagefonds gemindert haben. Die Richter haben festgestellt, dass das Vermögen des Anlagefonds nicht als eigenes Vermögen der Verwaltungsgesellschaft betrachtet wird, sondern als ein Sondervermögen, das für Rechnung der Investoren verwaltet wird.

Erwägungen

Die Richter haben festgestellt, dass Artikel 163 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der die betrügerische Bankrott betrifft, nicht auf das Vermögen des Anlagefonds anwendbar ist. Denn das Vermögen des Anlagefonds wird nicht als eigenes Vermögen der Verwaltungsgesellschaft betrachtet, sondern als ein Sondervermögen, das für Rechnung der Investoren verwaltet wird.

Die Richter haben auch festgestellt, dass die Minderung des Vermögens des Anlagefonds keinen Straftatbestand darstellt, da sie nicht die Interessen der Gläubiger der Verwaltungsgesellschaft verletzt hat. Die Gläubiger der Verwaltungsgesellschaft können nicht beanspruchen, einen Anteil am Vermögen des Anlagefonds zu erhalten, da dieses für Rechnung der Investoren…