Erwägungen
Die 1972 geborene A. bezieht aufgrund eines Verkehrsunfalls im März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. März 2000. Die Pensionskasse B. richtete ihr eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge aus. Nach dem Unfall arbeitete A. in stark reduziertem Pensum von 10% bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 nahm die Pensionskasse erstmals eine Überentschädigungsberechnung vor und berücksichtigte dabei ein Einkommen von rund Fr. 10'300.- netto. Am 24. Oktober 2008 schlossen A. und die Pensionskasse eine Vereinbarung über die "Rentenrückerstattung aus Überversicherung". Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 31. Dezember 2008 aufgelöst.
Mit Klage vom 18. Dezember 2015 beantragte A., die Pensionskasse sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2009 eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Verlust der Arbeitsstelle auf Ende 2008 eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit einen Berechnungsfaktor der Überentschädigung darstellt. Die Vorinstanz hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10% ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.
Gemäss Rechtsprechung und Literatur ist bei einer so geringen Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes…