Erwägungen
Frau Ida Dübendorfer und ihre fünf Kinder (Erbengemeinschaft) verkauften im Mai 1959 dem Liegenschaftenhändler Jakob Suter ein Grundstück für 298'080 CHF. 40'000 CHF wurden bei Vertragsabschluss bezahlt, der Restbetrag von 258'000 CHF sollte bei der grundbuchlichen Eigentumsübertragung bis spätestens 1. Oktober 1959 beglichen werden. Da Suter den Restbetrag bis zum 1. Oktober nicht zahlte, erklärten die Verkäufer am 7. Oktober 1959 den Rücktritt vom Vertrag gemäß Art. 108 Ziff. 3 OR. Suter erhob daraufhin Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, welche vom Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass der Vertrag nach dem Willen der Parteien bis zum 1. Oktober 1959 erfüllt werden sollte, sodass Suter als Käufer mit Ablauf dieses Termins in Verzug geriet. Die Verkäufer konnten daher gemäß Art. 214 Abs. 1 OR ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, da Suter den Kaufpreisrest nicht fristgerecht bezahlt hatte. Der Rücktritt erfolgte rechtzeitig und war nicht spekulativ verzögert worden.
Suters Einwand, die Verkäufer seien selbst nicht…