Erwägungen

S., geboren 1954, war vom 1. April 1988 bis 30. April 1990 als Lagerarbeiterin bei der Gesellschaft X. AG beschäftigt. In dieser Eigenschaft war sie der Sammelstiftung LPP der Rentenanstalt (nachfolgend: die Stiftung) angeschlossen.

Durch Entscheid vom 4. Dezember 1997 lehnte das Versicherungsamt des Kantons Waadt einen Rentenantrag der Versicherten vom 29. Juni 1995 ab. In einem Beschwerdeverfahren gegen diesen Entscheid erkannte das Versicherungsgericht des Kantons Waadt mit Urteil vom 4. Januar 2000 den Anspruch der Versicherten auf eine volle Invalidenrente ab 1. Juni 1994 an.

Am 23. August 2000 beantragte die Versicherte die Gewährung einer Invalidenrente durch die Stiftung. Diese lehnte den Antrag ab, da der Anspruch auf die Invalidenrente der Invalidenversicherung erst nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses entstanden sei.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung zum früheren Art. 41 BVG führt die in dieser Bestimmung verankerte Lösung, die sich direkt an Art. 127 und 128 OR anlehnt, dazu, dass im Falle einer Invalidenrente jede Rentenzahlung nach fünf Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs gemäß Art. 130 Abs. 1 OR verjährt, während das Recht auf den Rentenbezug als solches, das keinen periodischen Charakter hat, nach zehn Jahren ab Fälligkeit der ersten unbezahlten Rate gemäß Art. 131 Abs. 1 OR verjährt.

Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt mit der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung nach den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 BVG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG) sinngemäß für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen.

Das Bundesgericht ist der…