Erwägungen
Der 1920 geborene P.S. und die 1963 geborene A.S. heirateten am 6. Dezember 1995 in Z. nach kurzer Bekanntschaft. P.S. reichte am 18. Mai 1999 beim Richter des Bezirks X. Klage auf Scheidung der Ehe, Zusprechung einer Rente und Genugtuung ein. Das Kantonsgericht Wallis wies die von A.S. erhobene Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil ab. Die Beschwerde von A.S. beim Bundesgericht blieb ebenfalls erfolglos.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts A.S. P.S. im Glauben gelassen habe, sie wolle eine Lebensgemeinschaft eingehen, dies aber von Anfang an nicht gewollt und stattdessen in erster Linie ausländerrechtliche und finanzielle Vorteile angestrebt habe. Da P.S. eine Ehe im Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft eingehen wollte, sei er von A.S. getäuscht bzw. hintergangen worden. Daher habe das Kantonsgericht die Scheidung nach Art. 115 ZGB zu Recht ausgesprochen.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass…