Erwägungen
Das Genfer Gesetz über den Abbruch, die Umgestaltung und die Renovierung von Wohnhäusern (LDTR) sieht vor, dass die Veräußerung von Mietwohnungen der vorherigen Genehmigung des Departements für Raumplanung, Infrastruktur und Wohnen (DAEL) bedarf. Im Falle eines Zwangsverkaufs von Eigentumswohnungen verpflichten das LDTR und das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (LALP) das Betreibungsamt, die Wohnungen als Gesamtheit zu verkaufen und eine vorherige Genehmigung einzuholen. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen diese kantonalen Bestimmungen für zulässig erklärt und sie als unvereinbar mit dem Bundesrecht über Schuldbetreibung und Konkurs eingestuft.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Anforderung einer vorherigen Genehmigung des DAEL und die Verpflichtung zum Gesamtverkauf von Eigentumswohnungen den wesentlichen Grundsätzen des Bundesrechts über Schuldbetreibung widersprechen. Die Zwangsvollstreckung muss darauf abzielen, die vorteilhaftesten Bedingungen im Interesse der Gläubiger und Schuldner zu erzielen. Das Betreibungsamt muss frei zwischen Gesamtverkauf und Einzelverkauf wählen können, je nachdem, was am vorteilhaftesten erscheint. Die Verpflichtung, in der gleichen Form wie beim Erwerb zurückzuverkaufen, behindert ebenfalls die Suche nach den besten Bedingungen.
Das Bundesgericht weist das Argument zurück, dass Art. 22 des…