Erwägungen

Am 24. Oktober 2003 schloss X. als Mieter mit der Y. AG einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in Basel. Am 17. Juni 2004 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs des Mieters auf den 31. Juli 2004. Der Mieter focht die Kündigung bei der Schlichtungsstelle an. Bevor diese entscheiden konnte, stellte die Vermieterin am 5. August 2004 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Erlass eines Räumungsbefehls. Das Zivilgericht vereinigte die beiden Verfahren und entschied am 11. Oktober 2004, die Kündigung sei wirksam und die Mieter müssten das Haus bis 21. Oktober 2004 verlassen.

X. erhob Beschwerde gegen den Entscheid beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Der Präsident des Appellationsgerichts widerrief jedoch am 10. Dezember 2004 die vorläufige Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten auf. Es begründet dies damit, dass der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) verletzt ist, wenn kantonale Prozessvorschriften die Möglichkeit der Berufung an das Bundesgericht in Streitsachen ausschliessen, die gemäss Art. 43 ff. OG an sich…