Erwägungen

Der Konkurs von A. [B.] wurde am 25. Mai 1985 eröffnet. Seine Gläubiger R.-M. und C. haben den Anspruch seiner Ehefrau N. [B.] auf die Möbel in der Ehewohnung angefochten, die sich auf einen Ehevertrag über Gütertrennung von 1958 stützte. Die Gläubiger haben die Abtretung der Rechte der Konkursmasse erhalten, um diesen Anspruch erneut anzufechten.

Das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt hat die Frage nach Kategorien pfändbarer Möbel geprüft. Es hat den Anspruch auf einige von ihnen anerkannt und damit das ausschließliche Eigentum der Beklagten N. [B.] bestätigt. Dagegen war die Anfechtung der Gläubiger in Bezug auf bestimmte Inventarnummern berechtigt, so dass deren Zwangsvollstreckung zugelassen wurde.

N. [B.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und bestritten, dass der Erfolg der Anfechtung zur Folge haben sollte: Die streitigen Güter sollten nicht ausschließliches Eigentum des Konkursiten sein, sondern Miteigentum der Ehegatten, und daher nur zur Hälfte ihres Wertes verwertet werden.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung impliziert Treu und Glauben in einem Anfechtungsverfahren, dass, wenn der Kläger ausreichende Tatsachen darlegt, um ernsthafte Zweifel an der Realität des geltend gemachten Rechts zu begründen, der Drittanspruchsteller verpflichtet ist, die Berechtigung des von ihm behaupteten Rechts zu präzisieren und zu begründen.

Artikel 248 ZGB sieht vor, dass der Beweis des Eigentums an einem Gut demjenigen obliegt, der es behauptet. Andernfalls wird vermutet, dass das Gut Miteigentum der beiden Ehegatten ist. Jedoch überwiegen die Vermutungen aus dem Besitz diese Vermutung des Miteigentums.

Nur der ausschließliche Besitz begründet die Vermutung des ausschließlichen…