Erwägungen
Der 1961 geborene D. bewirtschaftete seit 1996 zusammen mit A. als einfache Gesellschaft den von der Stadt X. gepachteten Landwirtschaftsbetrieb Y. Als sein Mitpächter auf den 1. Januar 2006 einen eigenen Betrieb erwerben konnte, ergab sich Finanzierungsbedarf für die Auszahlung des Eigenkapitals an den Partner und Investitionen in eine rationellere Raufutteranlage im Rahmen von Fr. 600'000.-. Zur teilweisen Finanzierung wollte D. auf die Mittel der 2. Säule greifen, die Ende Dezember 2005 Fr. 321'573.- ausmachten. Er kündigte daher seine Risikoschutz-Versicherungen und den Sparplan beim beruflichen Vorsorgeversicherer, der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft, auf den 31. Dezember 2005 und verlangte die Barauszahlung der geäufneten Mittel. Der Vorsorgeversicherer lehnte dies ab, da nach der BVG-Revision eine Barauszahlung des Altersguthabens an Selbstständigerwerbende nicht mehr zulässig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Barauszahlung seines angesparten Alterskapitals zu verlangen. Dies ergibt sich aus einer historischen und systematischen Auslegung von Art. 4 Abs. 4 BVG. Zwar lautet der Wortlaut dieser Bestimmung, dass die von Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen. Aus den Gesetzesmaterialien geht jedoch klar hervor, dass der Gesetzgeber Ausnahmen für betriebliche Investitionen vorsehen wollte. Der Bundesrat hatte sogar eine entsprechende Verordnungsbestimmung (Art. 32a BVV 2) geplant, die den Vorbezug der Austrittsleistung für Investitionen regeln sollte. Auch aus systematischer Sicht wäre es widersprüchlich, wenn Selbstständigerwerbende das unfreiwillig als Unselbstständige geäufnete Freizügigkeitsguthaben bar auszahlen lassen könnten, ihnen aber das freiwillig einbezahlte Guthaben…