Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Winterthur Versicherungen gegen A., C. und R. sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste prüfen, ob das kantonale Beschwerdeverfahren den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.
Das kantonale Gericht hatte die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort der Winterthur Versicherungen aus den Akten gewiesen, ohne zuvor Säumnisfolgen angedroht zu haben. Die Winterthur Versicherungen rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht weder den verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör noch die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht verletzt hat.
Gemäß Art. 61 ATSG richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach kantonalem Recht, solange dieses den in Art. 61 lit. a-i ATSG statuierten Anforderungen genügt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts oder die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat.
Der verfassungsmäßige Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet zwar das Recht, sich zu hoheitlichen Anordnungen zu äußern. Dieser Anspruch ist aber mit den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensganges oder der Prozessökonomie vereinbar. Eine Fristansetzung für die Ausübung des Äußerungsrechts ist…