Erwägungen
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 8. August 1973 räumten die Gebrüder Ettlin ein Kaufrecht an einer Parzelle von ca. 2300 m2 ein. 1977 verkaufte der Eigentümer Britschgi ein weiteres Stück der Parzelle samt den 1300 m2, die noch unter das Kaufrecht fielen, an Amrein. Amrein klagte daraufhin gegen die Gebrüder Ettlin auf Feststellung, dass das Kaufrecht nichtig und im Grundbuch zu löschen sei.
Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Obwalden hiessen die Klage gut. Sie fanden, dass der vom Kaufrecht betroffene Teil des Grundstücks im Vertrag nur ungenügend bestimmt und der beigeheftete Situationsplan nicht gehörig beurkundet worden sei, weshalb es an einer ordnungsgemäßen Beurkundung des Vertrags fehle.
Erwägungen
Gemäß Art. 216 Abs. 2 OR bedarf ein Vertrag, durch den ein Kaufrecht an einem Grundstück begründet wird, zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Der Begriff der öffentlichen Beurkundung ist ein solcher des Bundesrechts, weshalb die kantonale Regelung nicht nur dessen Schranken beachten, sondern auch bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss.
Dazu gehört insbesondere, dass die gesetzlich vorgeschriebene Form sich auf alle Tatsachen und Willenserklärungen beziehen muss, die für den materiellrechtlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts wesentlich sind. Das gilt auch für die genaue Bezeichnung des vom Vertrag erfassten Grundstücksteils.
Im vorliegenden Fall wurde der vom Kaufrecht betroffene Teil des Grundstücks im Vertrag nur ungenügend mit "eine Parzelle Land von ca. 2300 m2" umschrieben, ohne dessen räumliche Lage innerhalb des Grundstücks Nr. 440 näher zu bestimmen. Das Obergericht stellte fest, dass sich die Streitfrage nach den örtlichen Verhältnissen selbst dann nicht beantworten lasse, wenn der vorgesehene Kaufpreis und der Zonenplan der Gemeinde mitberücksichtigt werden.
Auch die dem Vertrag beigeheftete Planskizze wurde nicht ordnungsgemäß beurkundet, da sie nicht…