Erwägungen
Die 1973 geborene, seit 1995 bevormundete I. bezog neben einer ganzen Invalidenrente seit 1. Januar 1992 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades. Mit Verfügung vom 5. März 1996 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Hilflosenentschädigung revisionsweise auf Ende April 1996 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 1998 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades neu verfüge. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 16. November 1999 einen solchen Anspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2001 bestätigte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen…