Erwägungen
Im Jahr 1974 veruntreute M. als Kurier der Bank A. gegen 70 Checks, die er zwei Mittätern übergab. Sieben dieser Checks gelangten über Mittelsmänner an X., der sie Ende 1974 und Anfang 1975 bei verschiedenen Banken einlöste. Am 3. Juni 1975 belastete die Bank A. das Konto des X. mit 17'427 Franken, die sie ihm für einen der Checks gutgeschrieben und ausbezahlt hatte.
M. und seine Mittäter sowie auch S. wurden strafrechtlich verurteilt. Eine gegen X. eingeleitete Strafuntersuchung wegen Hehlerei wurde dagegen am 21. September 1977 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingestellt.
Mit Klage vom 14. März 1978 beantragte X. dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Bank A. zu verpflichten, sein Konto in dem Sinne zu saldieren, dass keine Schuld des Klägers ausgewiesen werde. Die Beklagte widersetzte sich diesem Begehren und erhob Widerklage auf Ersatz von 273'010.54 Franken nebst Zins für Schaden, der ihr aus den von X. eingelösten Checks entstanden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Handelsgerichts, das die Klage des X. gutgeheissen und die Widerklage der Bank A. abgewiesen hatte.
Nach Auffassung des Bundesgerichts ist die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR abgelaufen, da die Bank A. spätestens im Frühjahr 1976 Kenntnis von den Vorfällen erlangt hatte.
Die Bank A. beruft sich auf Art. 60 Abs. 2 OR, wonach bei einer strafbaren Handlung die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass eine strafbare Handlung im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, da die Strafuntersuchung gegen X. wegen Hehlerei eingestellt wurde, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er um die deliktische Herkunft der Checks wusste oder hätte wissen müssen.
Das…