Erwägungen

Die 1967 geborene, verheiratete [A.] war ab 2. April 1996 bei der Firma Y. als Mitarbeiterin in der Abwaschküche tätig und bei der Pensionskasse X. berufsvorsorgeversichert. Am 7. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 60% und sprach [A.] mit Verfügung vom 13. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertels-Invalidenrente nebst drei Kinderrenten zu. Die Arbeitgeberfirma löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2004 auf.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 teilte die Pensionskasse [A.] mit, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004 stehe ihr eine 60%ige Invalidenrente von Fr. 584.- nebst drei Kinderrenten à Fr. 134.- monatlich zu. Dieser Rentenanspruch werde gestützt auf die neuen, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Reglementsbestimmungen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen von Fr. 17'618.- pro Jahr ab 1. Januar 2005 auf Fr. 0.- gekürzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Pensionskasse gutgeheissen. Es führt aus, dass bei der Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 grundsätzlich vom invalidenversicherungsrechtlich festgelegten Invalideneinkommen auszugehen ist. Dieses entspricht in der Regel dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen. Die versicherte Person hat jedoch das Recht, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden. Sie trifft dabei eine Mitwirkungspflicht, indem sie diese Umstände im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hiefür…