Erwägungen
Die Gemeinde Mühleberg unterzog ihre Ortsplanung einer Revision und legte den überarbeiteten Zonenplan sowie das neue Baureglement öffentlich auf. Darin wurden das Trassee der Bern-Neuenburg-Bahn teilweise dem Landschaftsschutzgebiet "Chrüzfeld/Flüelengraben" zugewiesen, ein archäologisches Schutzgebiet ausgeschieden, das sich auch auf das Bahngebiet erstreckt, und der Eisenbahnviadukt Gümmenen als Kulturobjekt bezeichnet.
Die Bahn erhob Einsprache gegen diese Unterschutzstellungen und machte geltend, dass das Bahnterrain grundsätzlich der eidgenössischen Gesetzgebung unterstellt sei und nicht mit Beschränkungen belegt werden dürfe. Die Einsprache wurde jedoch abgewiesen.
Gegen den Entscheid der Baudirektion reichte die Bahn Beschwerde beim Regierungsrat ein, die ebenfalls abgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Bahn staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass kantonale raumplanerische Vorschriften wie die angefochtenen Schutzbestimmungen grundsätzlich auch auf Bahngrundstücke und -bauten Anwendung finden können. Der Bund hat zwar die Grundsatzgesetzgebung im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, die Kantone sind jedoch frei, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzulegen und den Schutz auf weitere Gegenstände auszudehnen.
Auch Eisenbahnanlagen können Baudenkmäler sein und unter Denkmalschutz gestellt werden, sofern dies nicht die Erfüllung der Bahnaufgaben unverhältnismässig einschränkt. Die…