Sachverhalt
Am 2. Februar 1994 hat die Fahrerin S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Ortschaft Otelfingen/ZH um etwa 27 km/h überschritten. Am 6. Mai 1994 entzog ihr das Amt für Verkehr und Schifffahrt des Kantons Bern den Führerausweis für die Dauer eines Monats. S. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der Rekurskommission des Kantons Bern am 3. August 1994 abgelehnt wurde. S. erhob daraufhin Beschwerde in Verwaltungsrechtssachen beim Bundesgericht.
Die Fakten waren wie folgt: S. fuhr mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h in einer Zone, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Die betreffende Zone wies deutlich die Merkmale einer Ortschaft auf, mit Gebäuden auf beiden Seiten der Straße, Nebenstraßen, die dort mündeten, und einem Fußgängerübergang. S. passte ihre Geschwindigkeit nicht an die Verkehrsverhältnisse an und schuf damit ein erhebliches Risiko für andere Verkehrsteilnehmer.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Rekurskommission des Kantons Bern eine Justizbehörde war und dass ihre Feststellungen zum Sachverhalt für das Bundesgericht bindend waren, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Missachtung wesentlicher Verfahrensregeln getroffen worden waren.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Geschwindigkeit von S. nicht an die Verkehrsverhältnisse angepasst war und dass sie ein erhebliches Risiko für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. Es befand, dass die Rekurskommission das Bundesrecht nicht verletzt hatte, indem sie S. den Führerausweis für die Dauer eines Monats entzog, unter…