Erwägungen

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hatte dem Versicherten [A.] für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2016 Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich [A.] vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen hatte, verneinte die Arbeitslosenkasse rückwirkend für die Zeit vom 14. September bis 31. Dezember 2015 die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen. Sie forderte die in dieser Zeit geleisteten Entschädigungen von Fr. 19'696.95 zurück.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass für die Kontrollperiode Januar 2016 keine Rückerstattungspflicht bestehe. Die Arbeitslosenkasse führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Arbeitslosenkasse statt. Es führte aus, dass aufgrund der nachträglichen Zusprechung der Invalidenrente die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben seien. Die Arbeitslosenkasse habe den Leistungsanspruch des Versicherten daher unter Berücksichtigung des neu erstellten Sachverhalts und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen.

Da der Versicherte in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente bezog und damit mangels zumutbarer Arbeitsfähigkeit nicht vermittlungsfähig war,…