Erwägungen

[A.] ist seit 2015 Eigentümerin des Grundstücks D. Gbbl. Nr. x. 1988 erwarb [E.] das topographisch tiefer liegende Nachbargrundstück D. Gbbl. Nr. y. Zwischen den beiden Grundstücken wurde zur Sicherung einer Aufschüttung auf dem höher gelegenen Grundstück Nr. x eine Holzpalisadenwand errichtet, die sich seither um einige Zentimeter nach unten, d.h. in Richtung des Grundstücks Nr. y, verschoben hat.

[E.] erhob Klage gegen [A.], um sie zur Sicherung des Grundstücks Nr. y mittels Böschung oder einer neuen Stützmauer entlang der Parzellengrenze zu verpflichten und die angebrachten Schaltafeln zu entfernen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verpflichtete [A.] daraufhin entsprechend. Die von [A.] dagegen ergriffene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern kostenfällig ab.

[A.] gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, die Klage vom 8. Februar 2018 sei kostenfällig abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es führt aus, dass der angefochtene Entscheid eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit betrifft, für die die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert Fr. 30'000.- erreicht. Da der Streitwert vom Obergericht auf Fr. 25'000.- bestimmt wurde, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten.

Stattdessen ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Das Bundesgericht prüft dabei unabhängig von der…