Erwägungen

Mit Beschluss vom 10. Mai 2010 verabschiedete der Kantonsrat des Kantons Zürich das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH). In § 36 Abs. 3 GOG/ZH wurden die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Handelsrichter geregelt, wonach wählbar ist, wer in einem Unternehmen als Inhaberin oder Inhaber oder in leitender Stellung tätig ist oder während mindestens zehn Jahren eine solche Stellung bekleidet hat.

Markus Bischoff und Mitbeteiligte erhoben Beschwerde gegen diese Bestimmung beim Bundesgericht. Sie rügten die Verletzung von Art. 40 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV/ZH), welcher die Wählbarkeit in die obersten kantonalen Gerichte regelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass Art. 40 Abs. 1 KV/ZH grundsätzlich die Wählbarkeit der in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten in das Amt eines Oberrichters oder Handelsrichters garantiert. Die zusätzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 GOG/ZH schränken den Kreis wählbarer Personen erheblich ein und sind mit der Kantonsverfassung nicht vereinbar.

Das Bundesgericht betonte, dass die fachliche Qualität der Handelsrichter zwar besonderes Gewicht hat, diese aber nicht allein durch die in § 36 Abs. 3 GOG/ZH enthaltenen Kriterien sichergestellt werden kann. Die…