Erwägungen

Der 1959 geborene S. war seit 1990 als Schmiedemitarbeiter für die Firma I. AG tätig. Bei einer Messerstecherei zog er sich am 27. April 2002 diverse Verletzungen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Versicherungsleistungen und kürzte ihre Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei um 50%. Ab 1. Juni 2004 sprach sie S. zunächst eine Invalidenrente zu, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19%, und richtete ihm rückwirkend ab diesem Zeitpunkt ein volles Taggeld aus. Ab 1. Juli 2006 sprach sie ihm eine Rente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 82%, zu.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern richtete ab 1. März 2004 Arbeitslosentaggelder aus. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 forderte sie die vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 27'283.85 zurück. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache hielt sie fest, sie habe Fr. 13'926.40 mit Leistungen der SUVA verrechnet und den Restbetrag von Fr. 13'357.45 müsse der Versicherte nicht zurückerstatten. Für die Zeit ab 1. Mai 2005 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV, da die SUVA dem Versicherten vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 ein ganzes Taggeld ausgerichtet hat, unabhängig davon, ob der Versicherte dauernd oder bloss vorübergehend nicht oder vermindert arbeitsfähig war, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestand.

Für die Zeit ab 1. Juli 2006, in der die SUVA eine Rente…