Erwägungen
Die luxemburgische K. S.A. machte gegenüber der belgischen C. S.A. eine Forderung von US-$ 1'959'000.-- geltend. Am 24. Januar 1990 liess sie für diese Forderung Guthaben der C. S.A. bei der X. Bank in Zürich im Wert von rund Fr. 40'000.-- verarrestieren. Die Klägerin prosequierte den Arrest mit Zahlungsbefehl vom 29. Januar 1990 und mit Klage vom 13. März 1990 über Fr. 2'987'475.-- nebst Zins und Kosten beim Handelsgericht des Kantons Zürich als Arrestort. Die Beklagte bestritt den Arrestgerichtsstand.
Das Handelsgericht bejahte den Arrestgerichtsstand nach Art. 4 IPRG. Mit Berufung an das Bundesgericht beantragte die Beklagte erfolglos, den Beschluss aufzuheben und die Sache mangels eines Arrestgerichtsstandes zur Abschreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell das Bestehen eines solchen Gerichtsstandes bloss im Umfang des Wertes der verarrestierten Gegenstände festzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Wortlaut von Art. 4 IPRG keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass ein Arrestgerichtsstand nur dann begründet wird, wenn das Arrestgut einen Mindestwert aufweist. Einzige Voraussetzung für den Arrestgerichtsstand ist das Vorhandensein eines Arrests.
Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 4 IPRG ergibt sich, dass das Abstellen auf das Vorhandensein von Arrestgut ungeachtet seines Wertes dem Grundgedanken sowohl der früheren kantonalen Regelung wie des heutigen Art. 4 IPRG entspricht. Durch den Arrestgerichtsstand soll der…