Erwägungen

Am 31. Juli 1997 wurde Y. (geb. 1951) von einem jungen Mann durch einen Schuss in den Kopf getötet. Ihr Ehemann X. (geb. 1949) reichte daraufhin zwei Gesuche gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) ein. Er beantragte die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 60'000.- sowie einer Entschädigung von Fr. 234'135.40.

Die Justizdirektion sprach X. eine Genugtuung von Fr. 50'000.- zu und wies das Genugtuungsgesuch, soweit weiter gehend, ab. Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2000, mit der X. eine Entschädigung von Fr. 9'421.- zugesprochen wurde, erhob er Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die Verfügung auf und sprach eine Entschädigung von Fr. 23'333.- zu.

X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und ihm eine Entschädigung von Fr. 100'000.- auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Es führt aus, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Entschädigung nach Art. 11 ff. OHG zusteht. Umstritten ist jedoch deren Höhe.

Bei der Berechnung des Haushaltschadens durfte die Vorinstanz einen Abschlag von 20% vornehmen, da die verstorbene Ehefrau zu 50% erwerbstätig war. Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 25.- liegt im…