Erwägungen
Die Gesuchsteller B. (Gesuchsteller 1, Beschwerdegegner 1) und die C. AG (Gesuchstellerin 2, Beschwerdegegnerin 2) sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in U. und dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in V. (zusammengefasst als: der Bauernhof [C.]). Ursprünglich gehörte der Bauernhof [C.] dem Ehemann der Beschwerdeführerin A.A. (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin). Aufgrund finanzieller Probleme gewährte [B.] dem Ehemann ein Darlehen von Fr. 550'000.--.
Am 3. Januar 1995 schlossen [B.] und der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der C. AG. Der Erwerb der Aktien durch [B.] bedurfte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) einer Bewilligung, die nicht eingeholt wurde. Das Bundesgericht entschied, dass der Verkauf der Aktien ohne Bewilligung nichtig ist, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien aber bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt wurde.
Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte [B.] den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Klage und beantragte, das Pachtverhältnis bis zum 31. Dezember 2022 zu erstrecken. Das Bundesgericht wies die Klage insofern ab, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages und der Kündigung verlangte, und wies die Sache zum Entscheid über das Erstreckungsbegehren an das Obergericht zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Beendigung des Pachtverhältnisses mit Blick auf ihre Eigentümerstellung an den Namenaktien der [C. AG] oder eine Stimmberechtigung daran kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachweisen konnte, da kein Bleiberecht nachgewiesen sei. Die Vorinstanz habe die…