Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren verfügte das Betreibungsamt eine Lohnpfändung über Fr. 530.-- gegen den Schuldner B.X. Bei der Ermittlung des schuldnerischen Notbedarfs berücksichtigte das Amt auch die Aufwendungen für C.Y., die für B.X. den Haushalt besorgt. Der Schuldner B.X. beschwerte sich gegen die Verfügung und machte geltend, dass seit 1. Januar 1975 nicht mehr er, sondern seine Haushälterin C.Y. die Provision für die Betreuung der örtlichen Agentur der "Z."-Krankenkasse beziehe und sein Einkommen daher lediglich Fr. 3'680.-- betrage.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde schützte die Beschwerde teilweise und setzte den pfändbaren Betrag auf Fr. 405.-- herab, nachdem sie C.Y. einvernommen und festgestellt hatte, dass tatsächlich die Haushälterin die Provision der Krankenkasse beziehe.

Die Gläubigerin A.X. rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass im Rekursverfahren gemäss Art. 78 ff. OG weder für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch für die Bestellung eines Armenanwaltes eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Antrag der Rekurrentin auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

In Bezug auf die Beweiserhebung stellt das Bundesgericht fest, dass die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln und der Form der Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie auf die Aussagen von C.Y. abstellte, ohne sie vorgängig auf die strafrechtlichen Folgen eines…