Erwägungen
Der Fall betrifft einen Erbrechtsstreit um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Die Liegenschaft wurde während des Rechtsstreits von der Bauzone in die Landwirtschaftszone umgezont. Die Kläger argumentierten, dass die Umzonung den landwirtschaftlichen Charakter der Liegenschaft nicht verändere und der Verkehrswert höher sei als der Ertragswert. Das Obergericht und das Bundesgericht sahen dies jedoch anders und gaben dem Beklagten, dem Sohn des Übernehmers, Recht.
Der Beklagte, der 75 Jahre alt ist, bewirbt sich als einziger um die Übernahme der Liegenschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung. Sein 46-jähriger Sohn hat einen landwirtschaftlichen Kurs absolviert und arbeitet bereits auf dem Hof mit. Das Bundesgericht sah es als wahrscheinlich an, dass der Sohn das Gewerbe in absehbarer Zeit übernehmen und weiterführen wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Umstand, dass die Liegenschaft in die Landwirtschaftszone umgezont wurde, entscheidend für die Beurteilung sei, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB handelt. Die Nutzungspläne können nur bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse angepasst werden, was hier nicht der Fall sei.
Zudem seien an die Eignung des…