Erwägungen

- Eric H., geboren 1930, hat für die Gesellschaft S. SA gearbeitet und ist seit dem 1. August 1984 bei der Vorsorgestiftung der Crédit Suisse 2. Säule (VOSKA) versichert. - Seit dem 1. Oktober 1987 zahlt die Versicherungsgesellschaft VITA an Eric H. eine Invalidenrente von 1'737 Franken pro Jahr, was einem Invaliditätsgrad von 50% entspricht. - Im November 1989 hat Eric H. die Auszahlung eines Kapitals anstelle der Altersrente und die Umwandlung seiner Invalidenrente in Kapital beantragt. Die Stiftung hat den Antrag in Bezug auf die Invalidenrente abgelehnt. - Eric H. hat das Versicherungsgericht des Kantons Waadt angerufen, das seinen Antrag abgelehnt hat. Eric H. hat dann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die von einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge gezahlte Invalidenrente einen lebenslangen Charakter hat und sich nicht automatisch in eine Altersrente umwandelt, wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht. Diese Sichtweise stützt sich auf den klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 BVG, der vorsieht, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen beim Tod des Leistungsempfängers oder beim Wegfall der Invalidität erlischt, nicht aber, wenn der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente hat.

Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (IV) hat das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)…