Erwägungen
A. arbeitete vorübergehend vom 17. Mai 1988 bis zum 30. November 1995 für X. GmbH, ein Unternehmen, das der Sammelstiftung LPP Vaudoise Assurances (die Stiftung) angeschlossen war. Am 16. August 1988 unterzeichnete A. eine Verzichtserklärung, mit der er sich weigerte, der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beizutreten. In diesen Arbeitsjahren wurden keine Beiträge von seinem Gehalt einbehalten und an die Stiftung überwiesen.
Am 26. März 1998 forderte A. von seinem ehemaligen Arbeitgeber die LPP-Anschlusszeugnisse oder die Rückerstattung aller Beiträge zur beruflichen Vorsorge. Die Stiftung erklärte sich bereit, 7350 Fr. zu zahlen, was der Hälfte des Vorsorgevermögens von 14'699 Fr. 90 zum 30. September 1998 entspricht, machte aber die Verrechnung mit der Forderung des Arbeitgebers für die nicht vom Gehalt des A. einbehaltenen Beiträge geltend.
A. erhob Klage gegen die Stiftung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und beantragte die Auszahlung der Austrittsleistung von 14'699 Fr. 90. Im Laufe des Verfahrens reduzierte er seine Schlussanträge auf den Betrag von 7350 Fr., nachdem die Stiftung einen identischen Betrag auf sein LPP-Konto überwiesen hatte. Das Gericht wies den Antrag ab.
A. legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil ein. Die Stiftung beantragte die Abweisung der Beschwerde und hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die teilweise Verrechnung des Leistungsanspruchs zugunsten von A. geltend zu machen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorsorgeeinrichtung, die eine Austrittsleistung zu erbringen hat, gegenüber dem Versicherten den Einwand von Art. 82 OR wegen nicht vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehaltener Beiträge nicht geltend machen kann. Obwohl der Versicherte an der Finanzierung der Leistungen nach dem Reglement beteiligt ist, erscheint der Arbeitgeber allein als Schuldner der gesamten Beiträge gegenüber der Einrichtung. Wenn der Versicherte Anspruch auf Auszahlung oder Übertragung einer Austrittsleistung hat, hat die Einrichtung keinen direkten Anspruch gegen ihn und kann ihm daher den Nichterfüllungseinwand nicht…