Sachverhalt
Die Eheleute Pierre und Julie Z. haben während ihrer Ehe Miteigentum an Grundstücken erworben. Das Zivilgericht des Bezirks Porrentruy hat ihre Scheidung ausgesprochen und das volle Eigentum an den Grundstücken Julie Z. zugesprochen, wobei sie verurteilt wurde, ihrem Ex-Ehemann eine Abfindung von 43'000 Franken zu zahlen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Jura hat die Zuweisung der Grundstücke an Julie Z. bestätigt und die Abfindung auf 50'000 Franken festgesetzt. Pierre Z. hat beim Bundesgericht Revision eingelegt und die Zuweisung der Grundstücke an seine Ex-Ehefrau angefochten.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Die Eheleute Z. haben die Grundstücke während ihrer Ehe als Miteigentum erworben.
- Das Zivilgericht des Bezirks Porrentruy hat ihre Scheidung ausgesprochen und das volle Eigentum an den Grundstücken Julie Z. zugesprochen.
- Das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Jura hat die Zuweisung der Grundstücke an Julie Z. bestätigt und die Abfindung auf 50'000 Franken festgesetzt.
- Pierre Z. hat beim Bundesgericht Revision eingelegt und die Zuweisung der Grundstücke an seine Ex-Ehefrau angefochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Antrag von Pierre Z. gemäss Artikel 205 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geprüft, der es einem Ehegatten ermöglicht, die volle Zuweisung eines Miteigentums zu beantragen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist. Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass das überwiegende Interesse verschiedene Formen annehmen kann, wie z.B. emotionale Bindung, enge Beziehungen zum Grundstück, familiäre Gründe usw.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Jura das überwiegende Interesse von Julie Z. an der vollen Zuweisung der Grundstücke anerkannt hat, indem es insbesondere ihre emotionale Bindung, ihre engen Beziehungen zu den Grundstücken, die von ihrem Vater erworben wurden, und die familiären Gründe, insbesondere das Interesse ihres Sohnes, berücksichtigt hat. Das…