Erwägungen

Die Firma S. AG vertreibt das Präparat O., das 1977 in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen wurde. 1983 forderte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Firma auf, klinische Studien zum Präparat einzureichen, da die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) eine Überprüfung der cerebral-vasoaktiven Medikamente beschlossen hatte. Eine Arbeitsgruppe der EAK, bestehend aus den Professoren S., R. und F., begutachtete die eingereichten Studien und teilte die Präparate in Wirksamkeitskategorien ein. Das Präparat O. wurde in die Kategorie C (ungenügende Wirksamkeit) eingestuft. Das BSV eröffnete daraufhin der Firma S. AG die beabsichtigte Streichung des Präparats aus der SL.

Die Firma S. AG erhob Beschwerde gegen die Streichungsverfügung beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Sie rügte unter anderem die fehlende Unbefangenheit von Professor R., der Mitglied der begutachtenden Arbeitsgruppe war. Sein Sohn war Leiter des Forschungslabors eines Konkurrenzunternehmens der Firma S. AG. Das EDI wies die Beschwerde ab.

Die Firma S. AG erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Dieses gab der Beschwerde statt und hob den Entscheid des EDI sowie die Streichungsverfügung des BSV auf. Es begründete dies damit, dass die Mitwirkung von Professor R. in der Arbeitsgruppe der EAK den Anschein der Befangenheit erwecke, da sein Sohn in einem Konkurrenzunternehmen tätig sei. Dieser Anschein der Befangenheit genüge, um den Anspruch der Firma S. AG auf eine richtige, d.h. unparteiische Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde als verletzt anzusehen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass die Mitglieder der EAK zwar nicht den besonderen Ausstandsvorschriften für Richter unterliegen, jedoch den allgemeinen Ausstandsregeln des Verwaltungsverfahrensrechts gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zu genügen haben. Demnach müssen Personen, die eine Verfügung vorbereiten, in Ausstand treten, wenn Umstände…