Erwägungen
W. unterhielt bei der Bank X.-AG in Zürich ein Kontokorrentkonto in italienischer Währung. Im Auftrag von W. ersuchte die X.-AG am 18. Dezember 1981 per Telex ihre Korrespondenzbank in Mailand, einen Betrag von 19,4 Millionen Lire auf ein Nummernkonto bei der Bank Y. in Lugano per Telex zu überweisen. Aufgrund italienischer Devisenbestimmungen, die keine Devisentransfers auf anonyme Konten im Ausland zulassen, hielt die italienische Korrespondenzbank den Betrag zurück und forderte die X.-AG und die Bank in Lugano auf, ihr Namen und Adresse des begünstigten Kontoinhabers mitzuteilen. Da die beiden Banken dieser Aufforderung nicht nachkamen, zogen die italienischen Behörden den Betrag ein. Die X.-AG belastete daraufhin das Konto von W. mit dem Betrag von 19,4 Millionen Lire. W. warf der X.-AG vor, ihre Sorgfaltspflicht verletzt zu haben und forderte sie auf, die Belastung rückgängig zu machen bzw. ihr den entsprechenden Betrag umgerechnet in Schweizerfranken (Fr. 30'070.-) zu vergüten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die X.-AG die Überweisung nicht mit der gehörigen Sorgfalt ausgeführt hat und daher keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Verwendungen gemäß Art. 402 Abs. 1 OR ableiten kann. Da der Verlust auf die eigene Unsorgfalt der X.-AG zurückgeht, kann sie sich auch nicht auf Art. 402 Abs. 2 OR stützen, um den Schaden auf W. abzuwälzen.
Weiter führte das…