Erwägungen
Am 7. Mai 1999 meldete sich die 1943 geborene E. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, da sie am 10. Mai 1997 einen Unfall erlitten hatte. Sie gab an, von 1973 bis zum Unfall im Jahr 1997 als Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemannes, dem Elektro-Ingenieur-Büro X., tätig gewesen zu sein und einen jährlichen Verdienst von Fr. 20'000.- erzielt zu haben.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich ermittelte nach der auf Teilerwerbstätige anwendbaren gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 71% und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zu. Die von E. erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Zusatzrente für ihren Ehemann wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess E. das Rechtsbegehren stellen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ihr zusätzlich zur Invalidenrente eine Zusatzrente für ihren Ehemann ausrichte.
Erwägungen
Nach Art. 34 Abs. 1 IVG haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungsrecht weder eine Entschädigung in Form von Barlohn noch die Beitragspflicht voraussetzt. Auch die…