Erwägungen
Der Kanton Zürich betrieb A. auf Rückzahlung eines Studiendarlehens. Am 21. November 2013 verlangte der Kanton vor dem Bezirksgericht Bülach die definitive Rechtsöffnung. A. erhob Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch das Bezirksgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
A. rügte eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da ihm keine öffentliche Gerichtsverhandlung gewährt wurde. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Rechtsöffnungsverfahren als Vollstreckungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, da dort nicht mehr über den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Anspruch entschieden wird.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass selbst wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, A. die Gründe dafür nicht dargelegt hat. Zudem habe A. von seinem Recht zur schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht, sodass der Rechtsöffnungsrichter nicht verpflichtet war, von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Vollstreckungsverfahren, welches einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren folgte und in dem nicht mehr über die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung entschieden wurde, Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich keine Anwendung findet. Daher bestand kein Anspruch A.s auf eine…