Erwägungen
Der Rechtsanwalt W. vertritt S. in einem Verfahren um Ergänzungsleistungen (EL). Er ersuchte das zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, ihm die gesamten Verfahrensakten in Fotokopie zuzustellen. Die Verwaltung lehnte dies ab und bot die Zusendung der Originalakten an oder die Möglichkeit der Akteneinsicht vor Ort. Auf Verlangen des Rechtsvertreters hin erliess das Amt eine Verfügung, in der es das Gesuch um Zustellung von Aktenkopien abwies.
Gegen diese Verfügung erhob S. durch seinen Rechtsanwalt W. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt, da sie das EL-Administrativverfahren nicht abschliesst. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht sind selbständige Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Akteneinsicht ist hier ausschliesslich in der Verfolgung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs begründet, also verfahrensrechtlicher Natur.
Da sich die Art der Gewährung von Akteneinsicht (Zusendung der…