Erwägungen

Der nigerianische Staatsangehörige [X.] stellte beim Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B. Bei der Prüfung des von ihm zum Umtausch vorgelegten nigerianischen Führerausweises kam der Kriminal-Technische Dienst der Kantonspolizei Bern zum Schluss, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Das Strassen- und Schifffahrtsamt verweigerte daraufhin die prüfungsfreie Erteilung eines schweizerischen Führerausweises.

[X.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Strassen- und Schifffahrtsamts bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab und ordnete die Einziehung des gefälschten nigerianischen Führerausweises an.

[X.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Rekurskommission auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Rekurskommission den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich bei ihrer Beurteilung der Echtheit des Führerausweises auf Referenzunterlagen stützte, ohne dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass eine Einziehung des ausländischen…