Erwägungen
Die Zeller Plastik GmbH ist Inhaberin eines Patents für ein Schnappscharnier aus Kunststoff. Die Createchnic AG und die Alfatechnic AG vertreiben ebenfalls Schnappverschlüsse aus Kunststoff. Die Zeller Plastik GmbH klagte gegen die Beklagten wegen Patentverletzung. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da das Patent der Klägerin mangels erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärt wurde.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Handelsgerichts Berufung ein. Das Bundesgericht ordnete ein Beweisverfahren an, um den technischen Sachverhalt zu überprüfen. Der Instruktionsrichter wies jedoch die Beweisanträge der Klägerin ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auf einer wertenden Gewichtung technisch relevanter Sachumstände beruht. Der Begriff des Erfinderischen beginnt erst jenseits der Zone, die zwischen dem vorbekannten Stand der Technik und dem liegt, was der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann des einschlägigen Gebiets weiterentwickeln und finden kann.
Entscheidend ist, ob ein solcher Fachmann schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann oder ob es dazu eines zusätzlichen schöpferischen Aufwands bedarf. Patentwürdige technische Kreativität setzt eine Leistung…