Erwägungen

Der aus dem Kosovo stammende A. reiste 1986 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A. ist seit 2001 mit einer in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei Kinder, die alle über die portugiesische Staatsbürgerschaft und eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügen.

A. trat bereits im Alter von 14 Jahren strafrechtlich in Erscheinung und beging in den folgenden Jahren diverse Delikte wie Tätlichkeiten, Diebstahl, Raub und Körperverletzung. 2009 wurde er wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, Gefährdung des Lebens, Raubs, qualifizierten Raubs, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Im Juni 2011 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. und seine Wegweisung aus der Schweiz. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt. Am 5. Juni 2013 erliess das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) gegen A. ein Einreiseverbot von zehn Jahren mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit des zehnjährigen Einreiseverbots und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. A. habe mit seinem Verhalten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, insbesondere durch schwerwiegende Delikte gegen Leib und Leben. Trotz der langen Zeit seit den Taten und der Strafentlassung sei eine schwerwiegende Gefahr für die…