Erwägungen

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen die Einziehung von Einkünften konfrontiert, die eine Ausländerin in der Schweiz ohne Bewilligung erzielt hatte. Die wegen illegalen Aufenthalts und unbefugter Arbeit verurteilte Person bestritt die Einziehung des beschlagnahmten Geldes und betrachtete es als rechtmäßigen Lohn. Das Bundesgericht entschied schließlich, dass die eingezogenen Beträge, die Arbeitseinkünfte darstellten, strafrechtlich nicht eingezogen werden konnten.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die in Art. 70 StGB vorgesehene Einziehung keine Anwendung, wenn das Vermögenswerte aus einem objektiv rechtmäßigen Rechtsgeschäft stammen. Im vorliegenden Fall stellten die beschlagnahmten Beträge das Entgelt der Beschwerdeführerin für in der Schweiz geschlossene Arbeitsverträge dar, obwohl sie sich dort illegal aufgehalten und gearbeitet hatte.

Das Zivilrecht und das öffentliche Recht schützen den Lohnanspruch ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung. Obwohl der Arbeitsvertrag aufgrund des Ausländerrechts rechtswidrig ist, bleibt er zivilrechtlich gültig und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den üblichen Lohn. Dieser Schutz gilt auch für "Schwarzarbeiter", die die Rechtswidrigkeit ihrer Situation nicht kannten.

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit…