Sachverhalt
Am 5. November 1977 führte die Waadtländer Gendarmerie auf der Strasse Yverdon-Lausanne in Essertines eine Geschwindigkeitskontrolle mit einem Radargerät durch. Ein Fahrzeugführer, [P.], erregte die Aufmerksamkeit der in entgegengesetzter Richtung fahrenden Fahrzeuge, indem er mehrmals mit dem Fernlicht blinkte. [P.] wurde vor das Polizeigericht des Bezirks Echallens gestellt, das ihn wegen Verletzung von Art. 51 der Verordnung zur Ausführung des waadtländischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer Busse von 40 Franken verurteilte, die Handlungen unter Strafe stellt, die die Tätigkeit der Polizei auf öffentlichen Strassen behindern oder die Geschwindigkeitskontrollen unwirksam machen wollen.
Der Beschwerdeführer, [P.], erhob Beschwerde bei dem Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils wegen Verfassungswidrigkeit von Art. 51 SVG und seiner Anwendung in seinem Fall. Er machte geltend, dass diese kantonale Bestimmung nicht in die den Kantonen durch Art. 106 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vorbehaltene Zuständigkeit falle und dass das Strassenverkehrsrecht durch die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Verfolgung eines Verhaltens, das nicht vom Bundesrecht erfasst wird, den Kantonen überlassen werden kann. Es kam zum Schluss, dass Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) den Kantonen die Befugnis vorbehält, über Polizeiübertretungen zu legiferieren, die nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung sind, dass die Kantone jedoch nur dann ergänzende Vorschriften erlassen können, die kantonale Polizeiübertretungen einführen, wenn sie nicht Fahrzeuge und Fahrräder, Trams und Strassenbahnen betreffen.
Das Gericht befand, dass Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis gegenüber Art.…