Erwägungen

A. T., geboren am 20. September 1952, und L.-M. D., geboren am 17. Dezember 1949, haben sich am 20. Juni 1975 in Bernex (GE) unter dem Güterstand der Gütertrennung verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: S., geboren am 7. Juli 1975, und R., geboren am 4. Mai 1977. Da zwischen den Ehegatten Schwierigkeiten auftraten, hat die Ehefrau die eheliche Wohnung im März 1991 endgültig verlassen.

Mit Urteil vom 11. Oktober 1993 hat das Bezirksgericht Genf die Scheidung der Ehegatten ausgesprochen und den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrags von 72'000 Franken als außerordentlichen Beitrag zum Unternehmen ihres Ehemannes gemäß Art. 165 ZGB abgewiesen.

Mit Urteil vom 22. April 1994 hat das Appellationsgericht des Kantons Genf dieses Urteil aufgehoben und den Ehemann verurteilt, seiner Frau die beantragte Entschädigung zu zahlen. Dieses Gericht hat jedoch die ihr in erster Instanz zugesprochene Rente aufgehoben.

Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde des Beklagten gegen diese Entscheidung, soweit sie zulässig waren, abgewiesen.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung tragen Ehemann und Ehefrau aufgrund ihrer allgemeinen Unterstützungspflicht nach ihren Möglichkeiten zum Unterhalt der Familie bei. Dieser Beitrag kann in der Hilfe bestehen, die ein Ehegatte seinem Ehegatten in dessen Beruf oder Unternehmen leistet. Die im Rahmen dessen erbrachte Hilfe eines Ehegatten berechtigt nicht zu einer Vergütung, vorbehaltlich eines eventuellen Anspruchs auf einen freien Betrag gemäß Art. 164 ZGB.

Wenn jedoch die von einem Ehegatten im Unternehmen des anderen Ehegatten geleistete Hilfe in Ermangelung eines Arbeitsvertrags das, was die allgemeine Unterstützungspflicht normalerweise von ihm verlangen kann, übersteigt, gebietet die Billigkeit, dass dieser erhöhte Beitrag gemäß Art. 165 ZGB finanziell ausgeglichen wird.

Im…