Erwägungen
Am 23. August 1982 stürzte ein Militärflugzeug ab und tötete zwei Kinder, Claude und Frédéric G. Ihr Vater, Angiolino G., erlitt einen schweren Nervenschock, der seine körperliche Gesundheit stark beeinträchtigte. Angiolino G., seine Frau Alberte und ihr Sohn Alban erhoben Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Schadenersatz.
Die Kläger forderten insbesondere eine Entschädigung für Unterhaltsausfall, eine Genugtuung für die persönliche Unbill von Angiolino G. aufgrund seiner Invalidität sowie eine Rente wegen 50%iger Invalidität infolge des Nervenschocks.
Die Eidgenossenschaft wies diese Ansprüche ab, da es sich ihrer Ansicht nach um indirekte oder Reflexschäden handele, die keinen Anspruch auf Ersatz begründen.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Klage von Angiolino G. teilweise statt. Es sah den von ihm erlittenen Schaden aufgrund der Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit (Nervenschock und Invalidität) als direkten Schaden an, der gemäß Art. 46 OR, anwendbar aufgrund von Art. 79 LFG, einen Entschädigungsanspruch begründet.
Das Gericht wies den Anspruch auf…