Erwägungen
Der Bäckermeister [A.] kaufte am 12. Mai 1975 von der [Z. AG] einen Backofen zum Preis von Fr. 46'815.--. Als Vertragsurkunde diente ein Formular der Bank X., die sich die Restkaufpreisforderung und die Eigentumsrechte an der Kaufsache hatte abtreten lassen. [A.] verpflichtete sich, den Restkaufpreis samt "Kreditgebühren" in 48 monatlichen Teilzahlungen an die Bank X. zu überweisen.
[A.] beanstandete später die Qualität des Backofens und stellte die Ratenzahlungen ein. Nachdem der Bank X. Rechtsöffnung erteilt worden war, klagte [A.] gegen sie auf Aberkennung der Forderung, Rückzahlung der bereits geleisteten Raten und Feststellung, dass die noch ausstehenden Raten durch Verrechnung untergegangen seien.
Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. [A.] legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es führte aus, dass gemäss den Vertragsbestimmungen der Käufer ([A.]) auf Gewährleistungsansprüche und deren Verrechnung mit der Kaufpreisforderung gegenüber der Zessionarin (Bank X.) verzichtet hatte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass ein solcher Verzicht auf Gewährleistung und Verrechnung gegenüber dem Verkäufer ([Z. AG]) zulässig ist und daher auch gegenüber dem Erwerber der Kaufpreisforderung (Bank X.) nicht unstatthaft sein kann. Die Klausel, wonach A. Zahlungen an die Bank X. nicht wegen Mängelrügen oder Gewährsansprüchen verweigern darf, ist daher kaufsrechtlich nicht zu…