Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob eine nach Art. 152 ZGB zugesprochene Bedürftigkeitsrente gemäß Art. 43 Abs. 2 OR sichergestellt werden kann. Die geschiedene Ehefrau hatte vom Obergericht eine Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 ZGB zugesprochen erhalten und verlangte nun deren Sicherstellung.
Das Bundesgericht wies das Begehren auf Sicherstellung der Rente ab. Es führte aus, dass die Rente nach Art. 152 ZGB nicht schadenersatzrechtlicher Natur sei wie jene nach Art. 151 Abs. 1 ZGB, sondern als nacheheliche Solidaritätsverpflichtung über die Auflösung der Ehe hinaus geschuldet werde. Die haftpflichtrechtliche Regelung des Art. 43 Abs. 2 OR könne daher nicht analog angewendet werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht betonte, dass nach dem Wortlaut des Art. 7 ZGB zwar die allgemeinen Bestimmungen des OR auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse anwendbar seien. Allerdings könne die Besonderheit eines zivilrechtlichen Verhältnisses zu einer Einschränkung oder Modifizierung der anzuwendenden OR-Vorschriften führen.
Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des Art. 43 Abs. 2 OR und jener nach Art. 152 ZGB nicht gleichwertig. Insbesondere könne…