Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft einen Auslieferer, der in der Schweiz ein revisionistisches Werk veröffentlicht hat, das den Holocaust leugnet und vom französischen Intellektuellen Roger Garaudy herausgegeben wurde. Mehrere Verbände und die Staatsanwaltschaft haben strafrechtliche Anzeigen gegen den Auslieferer wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB erstattet. Das Korrektionalgericht hat ihn verurteilt, aber das Kantonsgericht hat ihn schließlich unter Anwendung von Art. 27 StGB über die Verantwortlichkeit bei Pressedelikten freigesprochen. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für begründet erklärt. Es hat entschieden, dass Art. 27 StGB, der ein Sonderregime der Verantwortlichkeit für Pressedelikte vorsieht, auf die in Art. 261bis Abs. 4 StGB geahndete Straftat nicht anwendbar ist. Diese letztgenannte Bestimmung zielt nämlich darauf ab, die öffentliche Äußerung diskriminierender Äußerungen oder Darstellungen zu verbieten, und die Anwendung von Art. 27…