Erwägungen

X. ist gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB verbeiständet. Das Amt des Beistandes wird zurzeit von einer Mitarbeiterin der Vormundschaftsbehörde Winterthur ausgeübt. X. und Y. stellten ein Gesuch um Wechsel des Beistands, welches die Vormundschaftsbehörde Winterthur ablehnte. Gegen diese Ablehnung erhoben X. und Y. Beschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB bei der unteren Aufsichtsbehörde, dem Bezirksrat Winterthur. Der Bezirksrat wies die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und belehrte X. und Y., dass gegen seinen Beschluss innert 10 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Zürich schriftlich Berufung erhoben werden könne.

X. und Y. gelangten daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, statt der zehntägigen Berufungsfrist die dreissigtägige Frist gemäss Art. 311 ZPO für anwendbar zu erklären und den Bezirksrat Winterthur anzuweisen, einen neuen Beschluss mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung und neuer Fristansetzung zu erlassen. Das Obergericht wies die "Beschwerde" ab.

X. und Y. haben gegen das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Entscheidend ist, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) nur auf Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar ist (Art. 1 lit. b ZPO). Sie gilt nicht für Verfahren, die in die Zuständigkeit einer kantonalen Verwaltungsbehörde (der Vormundschaftsbehörde) fallen.

Das Bundesrecht sieht in Art. 420 Abs. 2 ZGB vor, dass gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann. Diese…