Erwägungen
Der Fall betrifft [W.], den Eigentümer eines Mercedes-Benz 190E, der den Wagen an [M.] vermietet hatte. Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen [M.] wurde der Wagen am 27. Februar 1990 gepfändet. [W.] hatte Kenntnis von der Pfändung und wurde vom Betreibungsamt aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen eine Widerspruchsklage zu erheben, um sein Eigentumsrecht zu bestätigen. Stattdessen holte [M.] den Wagen am 20. März 1990 auf Verlangen von [W.] zurück, der ihn anschließend an einen Dritten verkaufte.
Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft verurteilte [W.] daraufhin wegen Verstrickungsbruchs zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt. Auf Einsprache hin sprach ihn das Strafgericht jedoch mangels Beweises des subjektiven Tatbestands frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, woraufhin das Obergericht [W.] wegen Verstrickungsbruchs zu 5 Tagen Gefängnis, bedingt, verurteilte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Tatbestand des Verstrickungsbruchs gemäß Art. 169 StGB neben dem Vorsatz in Bezug auf die Eigenmächtigkeit auch den Vorsatz der Gläubigerschädigung erfordert. Fehlt dieser Vorsatz der Gläubigerschädigung, kommt stattdessen eine Bestrafung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäß Art. 289 StGB in Betracht.
Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz zwar den…